1. Grundregeln
Datengeheimnis
Die SIB Suevia Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden SIB genannt) ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt.
Informationen über den Kunden darf die SIB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat.
Störung des Betriebs
Die SIB haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse eintreten.
Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der SIB gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die SIB diesen Kunden an dem für den Stammsitz zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Die SIB selbst kann von diesen Kunden nur an dem für den Stammsitz der SIB zuständigen Gericht verklagt werden.
Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
2. Unternehmensanleihe
Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Zinszahlung hat der Kunde spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Schriftform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Vier-Wochenfrist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Zinszahlung verlangen, muss dann aber beweisen, dass eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
Mitteilung von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der SIB Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der SIB erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
Klarheit von Aufträgen
Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC sowie der Währung, zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Zinsen und Entgelte
Die Höhe der Zinsen für die Inhaberschuldverschreibungen ergeben sich aus der Veröffentlichung auf der Homepage der SIB (www.suevia-immobilien.de) . Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt dort angegebenen Zinsen. Für die Abwicklung der Unternehmensanleihe erhebt die SIB keine Gebühren.
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die SIB zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der SIB in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die SIB kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die SIB darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der SIB bekannt ist, dass der dort Genannte (z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
3. Immobilienvermittlung
Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen sowie die Beschaffung von Hypothekendarlehen. Irrtum, Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der SIB erteilt wurden. Die SIB ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten/Offerten der SIB Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit uns oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots/der Offerte – per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise – treten diese AGB in Kraft.
Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die SIB ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die SIB bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der SIB zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar, wenn nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Offerte festgelegten Provision.
Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Die Höhe der Bruttoprovision unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung.
Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der aus dem Geschäft erzielbaren Provision an die SIB zu zahlen.
Verweispflicht
Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
Tätigwerden für den anderen Vertragspartner
Die SIB ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.
Haftung
Die Haftung gegenüber der SIB für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.